Wirtschaftsdetektei

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB.) der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH



§1 Allgemeines
Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH sind eine reine Wirtschaftsdetektei und haben sich auf die ausschließliche Zusammenarbeit mit Firmen im In- und Ausland spezialisiert. Es werden ausschließlich Aufträge von Selbständigen, Freiberuflern, in das Handelsregister eingetragene Firmen und Körperschaften bearbeitet die in einem wirtschaftlichen Hintergrund mit dem Unternehmen stehen. Aufträge mit privatem Charakter werden von den Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH nicht angenommen und bearbeitet.


§2 Honorare
Die geleisteten Arbeitsstunden werden mit 70,00 € netto je geleisteter Detektiv-Arbeitsstunde, je eingesetztem Detektiv in Abrechnung gebracht. Diese Abrechnung erfolgt europaweit ab/bis zum jeweiligen Einsatzort. Kosten für Anfahrt / Abfahrt der am Einsatz beteiligten Detektive zu diesem Einsatzort entstehen dem Auftraggeber bei den Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH generell niemals.

Zusätzlich wird ein einmaliges Grundhonorar in Höhe von 10% des gesamten Nettorechnungsbetrages der Abschlussrechnung aufgeschlagen. Dieses Grundhonorar dient zur Abgeltung administrativer Kosten, die im Rahmen der lfd. Auftragsbearbeitung entstehen, d.h. Kosten der Auftragsvorbereitung, Auftragsplanung, Berichtserstellung, Telefonate, Kopien usw.

Die Abschlussrechnung, ist abzüglich der geleisteten Auftragsanzahlung, grundsätzlich immer vor Übergabe des schriftlichen Abschlussberichtes vollständig in bar, bzw. mit EC-, oder Kreditkarte, oder durch Verrechnungsscheck, oder Orderscheck zur Zahlung fällig und insoweit behält sich die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH ein Zurückbehaltungsrecht am Bericht vor.

Diese Zahlungsvereinbarung wird von dem Auftraggeber mit Unterzeichnung eines Auftrages ausdrücklich und unwiderruflich anerkannt. Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH ist berechtigt, auch während der Auftragsdurchführung jederzeit nach ihrem Ermessen zu bestimmende Kostenvorschüsse zu verlangen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtvergütung stehen. Die Erledigung des Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden; nach Verbrauch der Vorschusszahlung kann die Weiterbearbeitung des Auftrages bis zum Eingang einer weiteren Vorschusszahlung unterbrochen werden. Soweit der Auftraggeber seine Kreditkartendaten für diesen Auftrag hinterlegt hat, sind die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH ausdrücklich berechtigt, alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Kosten über die Kreditkarte, nach Vorlage eines Verwendungsnachweises im Lentz Membersclub®, in Abrechnung zu bringen. Hierfür erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis. Der Auftraggeber ist verpflichtet jede Veränderung | Sperrung o.ä. seiner hinterlegter Kreditkartendaten unaufgefordert unverzüglich bei der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH zu melden.


§3 Zahlungsverzug und Bonität
Ein Verzug tritt automatisch 7 Tage nach Überschreitung des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels ein. Es können dann sofort 11,75% p.a. Verzugszinsen berechnet werden. Darüber hinaus ist die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH berechtigt, diesen Zahlungsverzug an ihre Vertragspartner für Bonitätsprüfung, unter Angabe der vollständigen Daten des Auftraggebers, zu melden. Der Auftraggeber stimmt mit Unterzeichnung dieses Vertrages auch der Einholung solcher Auskünfte im Vorfeld zu. Insoweit ist die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH von ihrer Schweigepflicht, gemäß § 7 dieses Vertrages, ausdrücklich und unwiderruflich entbunden und zur Weitergabe der Daten des Auftraggebers an Dritte, etwa Auskunfteien, berechtigt. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. (Score-Wert)


§4 Berichterstellung
Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH erstellt dem Auftraggeber, nach Auftragsbeendigung und Zahlungseingang, einen schriftlichen, wahrheitsgetreuen Tätigkeitsbericht in digitaler Form (PDF-Datei). Alle eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter sind in diesem Bericht namentlich genannt. Der Bericht ist ggfs. mit visuellem Beweismaterial (Fotos / Videoaufzeichnungen) ergänzt, soweit deren Anfertigung möglich und rechtlich zulässig war. Zwingender Anspruch auf die Anfertigung von visuellem Beweismaterial (Fotos / Videoaufzeichnungen) hat der Auftraggeber jedoch nicht, wenn die Anfertigung aus Gründen, welche durch die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH nicht zu vertreten sind, z.B. örtliche Gegebenheiten, Witterung, Dunkelheit usw. nicht möglich ist. Auch wird die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH keine visuellen Beweismaterialienanfertigen, wenn deren Anfertigung gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt, z.B. in Umkleidekabinen, Solarien usw. Insoweit wird vertraglich nur der schriftliche Tätigkeitsbericht geschuldet, nicht aber visuelle Beweismaterialien.

Reklamationen am Tätigkeitsbericht durch den Auftraggeber müssen in Schriftform innerhalb von längstens fünf Werktagen nach Zugang des Berichtes bei dem Auftraggeber der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH angezeigt werden, wobei eine E-Mail ausdrücklich nicht als Schriftform gilt. Der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH steht dann ein entsprechendes Nachbesserungsrecht zu. Nach Ablauf dieser Frist von fünf Werktagen gilt der Bericht endgültig und unwiderruflich als anerkannt und akzeptiert und zwar unabhängig davon, wann der Auftraggeber von dem Inhalt des Berichts tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Reklamation löst kein Zurückbehaltungsrecht auf Seiten des Auftraggebers aus. Zwischenberichte können arbeitstäglich nach Arbeitsende erteilt werden; jedoch grundsätzlich nur in mündlicher / fernmündlicher Form, nicht aber in Schriftform. Diese Zwischenauskünfte sind ohne Gewähr, dies ist dem Auftraggeber ausdrücklich bekannt.

Der schriftliche Tätigkeitsbericht, sowie alle visuellen Materialien werden ausschließlich online über den SSL geschützten Lentz Membersclub® zur Verfügung gestellt. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit gegeben, diesen Bericht dort weltweit für die Dauer von mindestens 4 Wochen nach Auftragsende online einzusehen und unbegrenzt abzurufen. Eine Aushändigung des schriftlichen Berichtes in Papierform als fest laminierte Mappe muss zuvor gesondert schriftlich vereinbart werden und wird vertraglich nicht geschuldet. .


§5 Abnahmeverpflichtung
Soweit ein schriftlicher Tätigkeitsbericht in Papierform vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet diesen schriftlichen Tätigkeitsbericht der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH schnellstmöglich nach Fertigstellung des Berichtes abzunehmen, jedoch längstens innerhalb von fünf Werktagen. Bei persönlicher Übergabe und nach Durchsicht des Berichtes, ist der Auftraggeber verpflichtet den Empfang des Berichtes und der sonstigen Unterlagen der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH durch Unterzeichnung einer entsprechenden Übergabebestätigung sofort schriftlich zu bestätigen. Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH kann den Bericht auch nach eigenem Ermessen per eingeschriebenem Brief mit Absenderangaben die Anschrift versenden, die der Auftraggeber im Vertrag hinterlegt hat. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen in § 3 dieses Vertrages.


§6 Schweigepflicht / Quellenschutz
Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich beide, über diesen Auftrag und dessen Durchführung absolute Vertraulichkeit zu wahren. Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH unterliegen darüber hinaus absoluter Verschwiegenheit. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen Auftrags- und Berichtsinhalte von beiden Vertragsparteien Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Hiervon ausgenommen ist der jeweils eigene Rechtsanwalt / Rechtsbeistand beider Vertragsparteien. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt den schriftlichen Tätigkeitsbericht Dritten – auch auszugsweise – zugänglich zu machen, zu überlassen oder Einsicht zu gewähren. Der Auftraggeber haftet der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH gegenüber für Schäden – gleich welcher Art – die durch die Verletzung dieser Schweigepflicht entstehen. Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH ist nicht verpflichtet dem Auftraggeber irgendeine Aufklärung über Informationsquellen zu geben, welche für die Bearbeitung genutzt wurden. Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass Auskünfte, Ergebnisse von Ermittlungen und Observationen auf eigenen Wahrnehmungen der eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter, auf beigebrachten Beweisunterlagen, sehr oft aber auch auf mündlichen Angaben befragter Personen beruhen und dann nicht schriftlich belegbar sind.


§7 Auftragsziel
Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass das Ergebnis der Ermittlungen oder Observationen nicht immer positiv im Sinne des Auftraggebers und des Auftragsbestandes sein kann. Die Zahlung des vereinbarten Honorars ist daher niemals von einem bestimmten Ergebnis, oder gar einem Erfolg abhängig.


§8 Aufträge mit auswärtiger Übernachtung im Ausland
Müssen die eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter infolge der laufenden Auftragsbearbeitung auswärtig im Ausland in einem Hotel der jeweils zur Verfügung stehenden mittleren Preiskategorie übernachten, so trägt der Auftraggeber hierfür zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar je Einsatztag und Detektiv-Sachbearbeiter pauschal 35,00 € Spesen (netto).


§9 Mitarbeitereinsatz bei der Auftragsdurchführung / Berechnung der Arbeitszeit
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Durchführung von Beobachtungen (Observationen) grundsätzlich ständig zeitgleich ein Detektiv-Sachbearbeiter-Team bestehend aus zwei bis vier Detektiven (männl. / weibl.) eingesetzt wird, ohne das es irgendeiner Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf. Die exakte Personalstärke wird vertraglich – je nach Auftragsziel – vereinbart. Es kommen bei der Detektei Lentz®-Gruppe in einem ihrer Tochterunternehmen fest angestellten Wirtschaftsdetektive zum Einsatz. Der Einsatz von freien Mitarbeitern (Subunternehmern) ist ausgeschlossen; es sei denn der Auftraggeber erklärt im Einzelfall im Vorfeld seine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung dazu. Jeder Detektiv-Sachbearbeiter wird, sofern die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH dies für notwendig hält, in einem eigenen Einsatzfahrzeug eingesetzt, um bei einer PKW-Beobachtung einen kurzfristigen, regelmäßigen Wechsel der Detektiv-Sachbearbeiter zu ermöglichen und das Risiko eines möglichen Auffallens oder gar Erkannt werden zu minimieren. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter. Bei der Durchführung von reinen Ermittlungsaufträgen im Innendienst, wird nur ein Detektiv-Sachbearbeiter eingesetzt. Bei reinen Ermittlungsaufträgen im Außendienst werden zwei Detektiv-Sachbearbeitern gleichzeitig eingesetzt. Die Arbeitszeit der eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter beginnt und endet arbeitstäglich weltweit immer an dem jeweiligen Einsatzort. Dies ist der Ort, an dem die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH ihre Tätigkeit beginnt. Kosten für Anfahrt / Abfahrt der Detektiv-Sachbearbeiter von deren Unterkunft dorthin entstehen dem Auftraggeber nicht. Bei Auslandsaufträgen beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils am Hotel / der Unterkunft der Detektiv-Sachbearbeiter am Einsatzort. Die tägliche Mindesteinsatzdauer je Detektiv beträgt immer mindestens 6,00 Stunden. Sollten Einsätze weniger als 6,00 Stunden/Tag andauern, so wird diese Mindesteinsatzdauer dennoch abgerechnet. Der Auftraggeber wurde über diesen Personaleinsatz / Zeitaufwand vor Vertragsunterzeichnung informiert und erklärt durch seine Unterschriftseine uneingeschränkte Einverständnis. Zusätzlicher Personaleinsatz bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.


§10 Haftung der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH
Die Auskunftserteilung erfolgt ausdrücklich unter dem Ausschluss jeder Haftung. Insbesondere haftet die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH nicht für Entschließungen, welche der Auftraggeber aufgrund der ihm erteilten Auskunft trifft. Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH haftet nicht für Schäden Dritter, die diesen auf Grund der Verwendung von Ermittlungsergebnissen gegenüber dem Auftraggeber zustehen.


§11 Auftragskündigung
Ein erteilter Auftrag kann er jederzeit, ohne Angabe irgendwelcher Gründe, zum Ende eines jeden Arbeitstages von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per eMail wird ausdrücklich nicht als Schriftform anerkannt. Das bis zum wirksam werden der Kündigung aufgelaufene Honorar ist dann, gemäß § 3 dieses Vertrages, zur Zahlung fällig. Ein eventuell vereinbartes Pauschalhonorar ist in voller Höhe zur Zahlung fällig. • Erfolgt die Kündigung vor Arbeitsbeginn der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH durch den Auftraggeber mehr als 24 Std. vor dem von der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH geplanten Einsatzbeginn, so ist eine Pauschale für Vorbereitungs-/Planungszeit in Höhe von 6,00 Stundenverrechnungssätzen zzgl. MwSt., bzw. 30% eines vereinbarten Pauschalhonorars zzgl. MwSt. sofort zur Zahlung fällig. • Erfolgt die Kündigung durch den Auftraggeber vor Arbeitsbeginn der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH weniger als 24 Std. vor dem von der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH geplanten Einsatzbeginn, so ist eine Pauschale für Vorbereitungs-/Planungszeit und Bereitstellung der Einsatzkräfte in Höhe von sechs Stundenverrechnungssätze zzgl. MwSt. je vertraglich vereinbartem Detektiv-Sachbearbeiter - siehe § 10 dieses Vertrages -, bzw. 40% eines vereinbarten Pauschalhonorars zzgl. MwSt. sofort zur Zahlung fällig.


§12 Fuhrpark | Fahrtkosten
Zur Auftragsbearbeitung werden Fahrzeuge aus dem betriebseigenen Fuhrpark der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH eingesetzt. Hierbei handelt es sich um speziell ausgerüstete, getarnte, sehr hoch motorisierte, in das heutige Straßenbild passende Einsatzfahrzeuge mit Telefon, Betriebsfunk, verdeckten Kameras, Navigations- und Ortungsgeräten usw. Die zurückgelegten Fahrtstrecken werden mittels Fahrtenbüchern lückenlos dokumentiert. Die Einträge der Fahrtenbücher können von dem Auftraggeber jederzeit im Büro-Hanau der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH eingesehen werden. Eine Berechnung der gefahrenen Kilometer erfolgt generell nicht. Sämtliche Fahrtkosten sind in dem im Vertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatz mit abgegolten. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Bekanntgabe der amtl. Kennzeichen / Fahrzeugtypen der genutzten Einsatzfahrzeuge. Jeder eingesetzte Detektiv wird – soweit die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH dies für notwendig hält – in einem eigenen Einsatzfahrzeug eingesetzt.


§13 Auftragsdurchführung
Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt alleine die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen und den jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Insoweit ist die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH nicht an die Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Art und Weise der Auftragsbearbeitung gebunden. Die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH ist nicht verpflichtet die billigste, sondern die erfolgversprechendste Möglichkeit zur Durchführung des Auftrages zu nutzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich nach Beauftragung der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH in der gleichen Sache nicht selbst tätig zu werden, oder Dritte tätig werden zu lassen. Im Rahmen dieses Auftrages darf die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH niemals gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Ergibt sich im Laufe der Auftragsdurchführung dieses Auftrages eine solche Interessenskollision, so darf die Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH unter Hinweis darauf den Auftrag zurückgeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH sofort und unaufgefordert jede Änderung des Sachverhaltes mitzuteilen, welcher der Beauftragung zugrunde liegt. Der Auftraggeber weiß, dass sich die Detektiv-Sachbearbeiter bei einer PKW-Beobachtung an die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung halten müssen und keinerlei Sonderrechte haben. Dem Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass die Detektiv-Sachbearbeiter die Anweisung haben, eine PKW-Beobachtung abzubrechen, wenn die weitere Beobachtung eine grobe Verletzung der STVO. notwendig machen würde, wie z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage usw. Der Auftraggeber erkennt auch die Zweckmäßigkeit an, eine Beobachtung abzubrechen, um ein Auffallen oder gar Erkannt werden zu vermeiden.


§14 Sonstige auftragsbezogene Nebenkosten (NICHT für An-/ Abreise zum Einsatzort!)
Entstehen der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH bei der Durchführung des Auftrages auftragsbezogene Nebenkosten z.B. Kosten für für Hotelübernachtungen im Ausland der jeweils zur Verfügung stehenden mittleren Preiskategorie, Gebühren bei Ämtern / Behörden, Kosten für Restaurantbesuche im Observationsverlauf, soweit diese notwendig waren, Kosten für die Nutzung von öffentl. Verkehrsmitteln, Flugkosten o.ä., so werden diese Kosten, gegen Vorlage einer Rechnungskopie, zum Selbstkostenpreis an den Auftraggeber weiterberechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Kosten zusätzlich denen in diesem Vertrag vereinbarten Honoraren zu tragen.


§15 Gerichtsstand
Für die Zusammenarbeit der Apollo-Detektive® | Lentz & Co. GmbH und einem Mandanten gilt als ausschließlicher Gerichtsstand D-Frankfurt am Main als vereinbart. Anderslautende Vereinbarungen haben niemals Gültigkeit. Es findet deutsches Recht Anwendung.

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